AGB
1. Allgemeines
Unsere sämtlichen Angebotsabgaben, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen. Etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind unwirksam.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Das Gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Käufer erkennt ferner ausdrücklich an, dass auch alle späteren Lieferungen und Leistungen zu den nachstehenden Bedingungen erfolgen, ohne dass dies jeweils wieder neu schriftlich vereinbart werden muss.
Unsere anwendungstechnischen Beratungen, Auskünfte oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und können nur auf eigenen Wasseranalysen beruhen, die durch uns einer Beurteilung unterzogen werden. Da die tatsächlich erfolgenden Anwendungen außerhalb unseres Einflusses liegen und ihre Gegebenheiten nicht sämtlich vorhersehbar sind, können sämtliche schriftlichen und mündlichen Hinweise sowie Ratschläge nur unverbindlich erteilt werden. Sie haben somit nicht die Bedeutung, bestimmte Eigenschaften der Produkte oder deren Eignung für einen konkreten Einsatzzweck zu sichern. Insbesondere befreien sie den Käufer nicht von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2. Preise
Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Herstellerwerk zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Versand- und Verpackungskosten jeglicher Art, Aufstellung und Einarbeitung gehen zu Lasten des Käufers. Dieser trägt weiterhin erforderliche Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltung
Unsere Forderungen sind grundsätzlich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro zahlbar.
Die Zahlung hat, wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sofort nach Rechnungsausstellung, spätestens mit Lieferung der Ware, ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn dieser seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, bei evtl. getroffenen Teilzahlungsvereinbarungen die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres vertraglichen Leistungsumfanges zu verlangen.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
4. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten, gleich welcher Art, unser Eigentum. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Aufforderung des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl, welcher Gegenstand bei verschiedenen Sicherungsrechten freigegeben wird, steht uns zu.
Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns widerruflich ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder ähnliche Überlassung der Waren an einen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
Bei Eingriffen von Gläubigern der Käufers, insbesondere bei Pfändungen der Waren, hat der Käufer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen, sowie die Kosten der Maßnahme zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
Zur Sicherung oben genannter Ansprüche gewährt uns der Käufer nach vorheriger Terminsabstimmung das Recht zum Betreten seiner Betriebsräume zu den normalen Geschäftszeiten und die Einsichtnahme in sämtliche zur Sicherung unserer Ansprüche notwendigen Geschäftspapiere.
Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Waren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen auf seine Kosten sofort ausführen zu lassen.
5. Lieferung
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, evtl. erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Lieferfristen um einen angemessenen Zeitraum; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
Die gesetzlichen und vertraglichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Käufers erforderlich.
Kommen wir mit der Leistungserbringung in Verzug, kann der Käufer – soweit er einen Schadenseintritt in Folge des Verzuges glaubhaft macht – pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises der betroffenen Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Mängelhaftung
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich zu erheben.
Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, können wir nach unserer Wahl verlangen, dass
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur an uns geschickt wird;
b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen
oder eine Neulieferung im Austausch zur mangelhaften Ware veranlassen.
Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bereits vorlag.
Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Ebenso fallen Schäden, die auf den Transport, durch unsachgemäße Behandlung, ungenügende Instandhaltung oder missbräuchliche Benutzung zurückgehen, nicht unter die Gewährleistung.
Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB (Unternehmerregress) bestehen gegen uns nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7. Sonstige Haftung
Soweit sich aus den vorliegenden AGB nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in den nachfolgenden Fällen:
– bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
– bei Arglist,
– bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
– wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den oben stehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht
Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist – soweit der Kunde Kaufmann ist – ausschließlich Hof/Saale.
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-/ Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
9. Geltung der Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.